Mutterschutz

Beurteilung des Gesundheitszustands der arbeitenden schwangeren Frau

Gemäß der Mutterschutzverordnung (Artikel 2) ist es der Arzt, welcher die schwangere oder stillende Frau betreut, für die Beurteilung ihres Gesundheitszustands zuständig und entscheidet, ob sie arbeitsfähig, untauglich oder arbeitsunfähig ist.

Der Arzt berücksichtigt bei seiner Stellungnahme Folgendes:
das Gespräch mit der berufstätigen Frau,
die ärztliche Untersuchung der Frau,
die Ergebnisse der Risikoanalyse, die für das Unternehmen von einem Arbeitsmediziner oder Arbeitshygieniker (bzw. bei bestimmten Risiken von einem Ergonomen) durchgeführt wurde,
Mögliche zusätzliche Informationen, die in einem Gespräch mit dem Verfasser der Risikoanalyse oder mit dem Arbeitgeber ermittelt wurden.

Eine schwangere Frau oder stillende Mutter darf in der Tat nicht in einem Betrieb arbeiten, der eine Gefahr darstellt: Diese Gefahren sind in der Mutterschutzverordnung aufgelistet:

  • Bewegen schwerer Lasten
  • Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei Nässe
  • Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen
  • Mikroorganismen
  • Einwirkung von Lärm
  • Arbeiten unter Einwirkung von ionisierender und nichtionisierender Strahlung
  • Einwirkung von chemischen Gefahrstoffen
  • Stark belastende Arbeitszeitsysteme
  • Akkordarbeit und taktgebundene Arbeit
  • Beschäftigungsverbot für Arbeiten bei Überdruck oder in Räumlichkeiten mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre

Um den Arbeitgebern die Arbeit zu erleichtern, stellt das SECO eine Checkliste zur Verfügung, mit dem der Betriebsleiter herausfinden kann, ob eine Risikoanalyse durch einen Arbeitsmediziner oder Arbeitshygieniker erforderlich ist, sowie eine Übersichtstabelle über die zu beachtenden Arbeitsbedingungen während der Schwangerschaft und Stillzeit.
Wenn Risiken am Arbeitsplatz tatsächlich vorhanden sind, nicht bewertet wurden und der Arbeitsplatz nicht angepasst wurde, dann kann der nachsorgende Arzt eine Arbeitsunfähigkeit feststellen (Artikel 3).
Das SECO stellt den Ärzten ein ärztliches Attest zur Verfügung.
Da diese Arbeitsunfähigkeit aufgrund der fehlenden Anpassung des Arbeitsplatzes ausgesprochen wurde, lehnen immer mehr Verdienstausfallversicherungen die Übernahme der Kosten für diesen Arbeitsausfall ab, so dass die Entschädigung der schwangeren Frau dem Arbeitgeber obliegt.

 

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