Recht und Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizin im Schweizer Gesetz

Stichwörter «Arbeitsmedizin», «Arbeitsarzt», «Arbeitsärztin», «Arbeitsärzte» und «arbeitsmedizinische»

Gesetz Text
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen

1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

1bis Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.

Art. 11a Beizugspflicht des Arbeitgebers

1.    Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist.

2.    Die Beizugspflicht richtet sich namentlich nach:

a.    dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt;

b.    der Anzahl der beschäftigen Personen; und

c.    dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen.

3.    Der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit.

Art. 11e Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit

2 Die Arbeitsärzte nehmen die ärztlichen Untersuchungen vor, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Zudem können sie im Auftrag der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den Artikeln 71-77 übernehmen.

Art. 31 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen

1.    Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

1bis Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel Art. 42

1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der Verordnun­gen durch die Kantone aus. Er kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen.

2 Dem Bund obliegen ferner die Vollzugsmassnahmen, für die ihn das Gesetz aus­drücklich als zuständig erklärt, sowie der Vollzug des Geset­zes und der Verordnungen in den Betrieben des Bundes im Sinne von Artikel 2 Absatz 2.

3 Die Aufgaben des Bundes im Sinne der Absätze 1 und 2 obliegen dem SECO, soweit sie nicht dem Bundesrat oder dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung84 vorbehalten bleiben.

4 Für die Durchführung seiner Aufgaben stehen dem SECO die Eidgenössischen Arbeitsinspektorate und der Arbeitsärztliche Dienst zur Verfügung. Es kann ferner besondere Fachinspektorate oder Sachverständige heranziehen.

  Art. 51

1 Werden Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung oder wird eine Ver­fügung nicht befolgt, so macht die kantonale Behörde, das Eidgenössische Arbeitsinspektorat oder der Arbeitsärztliche Dienst den Fehlbaren darauf aufmerk­sam und verlangt die Einhaltung der nicht befolgten Vorschrift oder Verfügung.

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 34 Schichtarbeit und Schichtwechsel

(Art. 25, 6 Abs. 2 und 26 ArG)

1 Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen.

2 Bei der Gestaltung von Schichtarbeit sind die arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

  Art. 43 Begriff der medizinischen Untersuchung und Beratung

(Art. 17c und 42 Abs. 4 ArG)

1 Die medizinische Untersuchung beinhaltet eine Basiskontrolle des Gesundheits­zustandes des betroffenen Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. Der Umfang richtet sich nach der Art der auszuübenden Tätigkeit und den Gefährdungen am Arbeits­platz. Das SECO gibt für die medizinische Untersuchung und Beratung einen Leitfaden heraus.

2 Die medizinische Untersuchung nach den Artikeln 29, 30 und 45 ist von einem Arzt oder einer Ärztin vorzunehmen, der oder die sich mit dem Arbeitsprozess, den Arbeitsverhältnissen und den arbeitsmedizinischen Grundlagen vertraut gemacht hat. Frauen haben Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung bei einer Ärztin.

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsschutz) Art. 3 Besondere Pflichten des Arbeitgebers

1.    Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen des Gesundheitsschutzes in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

2.    Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen des Gesundheitsschutzes den neuen Verhältnissen anpassen.

3.    Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit beeinträchtigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.

Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit Art. 1 Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit

1.    1 Als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten:

a.    Arbeitsärztinnen und -ärzte, die über einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Facharzttitel auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin nach der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe verfügen.

Verordnung vom 3. Juli 2013 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL)
Arbeitsmedizin
Genf 1
Bern 1
Basel-Landschaft 1
St. Gallen 1
Wallis 2
Waadt 2
Aargau 3
Zürich 4
Basel-Stadt 11
Alle anderen Kantone 0
Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen Art. 56 Voraussetzungen
1.    Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin können eidgenössisch diplomierte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für Arbeitsmedizin» werden.
Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen Art. 22 Ausnahmen für präsymptomatische genetische Untersuchungen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Unfällen

Bei der Begründung oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen sowohl die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner als auch die beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt eine präsymptomatische genetische Untersuchung veranlassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.    Der Arbeitsplatz ist durch Verfügung der SUVA der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellt, oder auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorschriften muss für die betreffende Tätigkeit eine medizinische Eignungsuntersuchung durchgeführt werden, weil die Gefahr einer Berufskrankheit oder einer schwerwiegenden Umweltschädigung oder schwerwiegende Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Drittpersonen bestehen.

Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen Art. 30 Zusammensetzung und Wahl

1.    Die Kommission nach Artikel 35 GUMG besteht aus 7-12 Mitgliedern.

2.    Sie setzt sich zusammen aus Ärztinnen oder Ärzten, die genetische Untersuchungen veranlassen, sowie aus Fachpersonen folgender Bereiche:

a.    medizinische Genetik;

b.    medizinisch-genetische Analytik;

c.    Arbeitsmedizin;

d.    Qualitätssicherung;

e.    Forschung im Bereich der medizinischen Genetik;

f.     Erstellung von DNA-Profilen.

3.    3 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder der Kommission.

Verfassung des Kantons Bern Art. 39 Arbeit

2 Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin.

Verfassung der Republik und des Kantons Jura Art. 20 Schutz der Erwerbstätigen

Zum Schutz der Erwerbstätigen trifft der Staat folgende Massnahmen:

a. er organisiert die obligatorische Arbeitslosenversicherung;

b. er richtet einen arbeitsmedizinischen Dienst ein;

Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck Art. 16 Persönliche Anforderungen

2 Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe b werden eine Eintrittsuntersuchung nach Artikel 72 VUV1 sowie die Kontrolluntersuchungen nach Artikel 73 VUV verlangt.

3 Bestehen bei einer Person gesundheitliche Bedenken, so legt die untersuchende Arbeitsärztin oder der untersuchende Arbeitsarzt fest, unter welchen Bedingungen diese Person bestimmte Arbeiten im Überdruck ausführen darf. Die abschliessende Beurteilung der Eignung oder der bedingten Eignung obliegt nach Artikel 78 VUV der Suva.

4 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die leitende Person über Veränderungen ihres Gesundheitszustandes zu informieren, die für sie selber eine Gefahr während der Arbeiten im Überdruck bedeuten. Bei medizinischen Ereignissen wie Unfällen, Operationen und schweren Erkrankungen ist die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt zu informieren und bei Bedarf beizuziehen.

Art. 24 Gesundheitsakte

1 Der Arbeitgeber veranlasst, dass die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eine Gesundheitsakte führt.

3 Die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt hat das Recht, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben relevanten und bei der Suva vorhandenen Daten der arbeitsmedizinischen Vorsorge einzusehen.

6 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Zugang zu der Gesundheitsakte und allen Unterlagen über die sie oder ihn betreffenden arbeitsmedizinischen Massnahmen.

Art. 40 Aufenthaltszeit und expositionsfreie Zeit

3 Die tägliche Aufenthaltszeit in Druckluft und die expositionsfreie Zeit sind mit der Arbeitsärztin oder dem Arbeitsarzt abzusprechen und richten sich nach dem aktuellen Befinden der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen Art. 14

1 Bei der Gefahrenermittlung und der Risikobewertung muss der Arbeitgeber prüfen oder prüfen lassen, für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besondere arbeitsmedizinische Schutzmassnahmen erforderlich sind. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen einen Mikroorganismus, mit dem sie umgehen oder dem sie ausgesetzt sein könnten, noch nicht immun, so müssen sie auf Veranlassung und Kosten des Arbeitgebers eine wirksame Impfung erhalten, wo dies möglich und sinnvoll ist.

2 Für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den besondere arbeitsmedizinische Schutzmassnahmen erforderlich sind, muss der Arbeitgeber veranlassen, dass der beigezogene Arbeitsarzt, der Betriebs- oder ein Vertrauensarzt eine besondere Gesundheitsakte führt.

3 In der Gesundheitsakte werden folgende Daten festgehalten:

a.    Gründe für die besonderen arbeitsmedizinischen Schutzmassnahmen;

b.    Untersuchungen zum Immunitätsstatus der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;

c.    durchgeführte Impfungen;

d.    medizinische Untersuchungsergebnisse bei Unfällen und Zwischenfällen oder anderen Expositionen gegenüber Mikroorganismen sowie bei begrün­detem Verdacht auf eine bei der beruflichen Tätigkeit erworbene Infektions­krankheit.

4 Für die Aufbewahrung der Gesundheitsakte gilt Artikel 13 Absätze 2 und 3 sinngemäss.

5 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über alle medizinischen Kont­rollen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zu informieren; sie sind anzuleiten, wie sie sich beim Auftreten bestimmter Krankheitssymptome zu verhalten haben.

6 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Zugang zu ihrer Gesundheitsakte und allen Unterlagen über die sie betreffenden arbeitsmedizinischen Massnahmen.

Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft Art. 17 Fachlich kompetente Personen

1 Fachlich kompetente Personen nach Artikel 63 Absatz 1 ArGV 1 sind Arbeitsärzte und Arbeitsärztinnen sowie Arbeitshygieniker und Arbeitshygienikerinnen nach der Verordnung vom 25. November 19961 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sowie weitere Fachspezialisten, wie Ergonomen, die sich über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Durchführung einer Risikobeurteilung nach den Artikeln 4 und 5 der genannten Verordnung ausweisen können.

Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen Art. 17 Gesundheitliche Eignung

1 Die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für die Wächtertätigkeit nötigen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie ausreichendes Wahrnehmungsvermögen, Schichtdiensttauglichkeit und keine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen.

2 Ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin der Suva untersucht jährlich im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die gesundheitliche Eignung der Angehörigen der Betriebswachen. Er oder sie leitet das Ergebnis der Untersuchungen an die Suva weiter.

3 Die Suva entscheidet über die gesundheitliche Eignung und teilt das Ergebnis ihres Entscheides dem Bewilligungsinhaber schriftlich mit. Dieser nimmt die Mitteilung in seine Dokumentation nach Artikel 37 VAPK12 auf.

4 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.13

Strahlenschutzverordnung Art. 55 Medizinische Überwachung

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss medizinische Abklärungen nach Artikel 11a der Verordnung vom 19. Dezember 198330 über die Unfallverhütung (VUV) durchführen lassen.

2 Die Suva kann Arbeitnehmende den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Artikeln 70–89 VUV unterstellen.

  Art. 64 Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder der Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber bei der Personendosimetrie

1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder beim Flugpersonal die Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber müssen die Strahlenexposition aller in ihrem Betrieb tätigen beruflich strahlenexponierten Personen von einer anerkannten Personendosimetriestelle ermitteln lassen. Eine rechnerische Ermittlung der Dosen nach Artikel 62 oder Triagemessungen zur Feststellung einer internen Strahlenexposition können sie auch selber durchführen.

2 Sie tragen die Kosten der Dosimetrie.

3 Sie müssen:

a. die betroffenen Personen über die Ergebnisse der Dosimetrie informieren;

b. ihnen eine schriftliche Zusammenfassung aller Dosen aushändigen:

1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

2. vor dem Einsatz in einem anderen Betrieb;

c. der Suva die für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge notwendigen Betriebs-, Personen- und Dosimetriedaten zur Verfügung stellen;

  Art. 74 Zugriffsrechte

Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:

a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;

b. die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;

c. die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;

d. das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.

Verordnung
über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen
Art. 24 Gesundheitliche Eignung

1 Die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb einer Kernanlage nötigen funktionsspezifischen gesundheit­lichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie ausreichendes Wahrnehmungsvermögen, Schichtdiensttauglichkeit und keine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen.

2 Ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin der Suva untersucht jährlich im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die gesundheitliche Eignung des Personals von Kernanlagen. Er oder sie leitet das Ergebnis der Unter­such­ungen an die Suva weiter.

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Forstpraktikerin/Forstpraktiker
mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
Art. 2 Dauer, Beginn und Zulassung

1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

3 Wer die berufliche Grundbildung beginnen will, hat vorgängig bei der kantonalen Behörde ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Dieses äussert sich ausschliesslich zu arbeitsmedizinischen Aspekten und spricht sich darüber aus, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die in dieser Verordnung vorgesehenen Arbeiten geeignet oder mit Vorbehalt geeignet ist.

4 Die kantonale Behörde genehmigt den Lehrvertrag unter Berücksichtigung des ärztlichen Zeugnisses.

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen Art. 47 Ärztlicher Dienst

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen die Leistungen eines ärztlichen Dienstes sicher.

Personalverordnung des Bundesgerichts Art. 4 Ärztlicher Dienst und Eingliederungsmassnahmen

1.    Für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zieht das Bundesgericht den vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) bezeichneten ärztlichen Dienst bei.

Bundespersonalverordnung Art. 11 Ärztlicher Dienst

1.    Das EFD bezeichnet einen ärztlichen Dienst, der für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zuständig ist.

 

 

 

 

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