{"id":5721,"date":"2023-01-18T11:03:48","date_gmt":"2023-01-18T10:03:48","guid":{"rendered":"https:\/\/sgarm.ch\/wordpress\/?page_id=5721"},"modified":"2023-01-18T15:04:54","modified_gmt":"2023-01-18T14:04:54","slug":"recht-und-arbeitsmedizin","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/sgarm.ch\/wordpress\/?page_id=5721","title":{"rendered":"Recht und Arbeitsmedizin"},"content":{"rendered":"<p><\/p>\n<h2><span style=\"color: #333399;\">Arbeitsmedizin im Schweizer Gesetz<\/span><\/h2>\n<p>Stichw\u00f6rter \u00abArbeitsmedizin\u00bb, \u00abArbeitsarzt\u00bb, \u00abArbeits\u00e4rztin\u00bb, \u00abArbeits\u00e4rzte\u00bb und \u00abarbeitsmedizinische\u00bb<\/p>\n<table style=\"height: 1680 px;\" width=\"1030\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Gesetz<\/strong><\/td>\n<td width=\"900\"><strong>Text<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"4\" width=\"211\"><strong>Verordnung \u00fcber die Verh\u00fctung von Unf\u00e4llen und Berufskrankheiten<\/strong><\/td>\n<td width=\"900\">Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen<\/p>\n<p>1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den f\u00fcr seinen Betrieb zus\u00e4tzlich geltenden Vorschriften \u00fcber die Arbeitssicherheit sowie im \u00dcbrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.<\/p>\n<p>1bis Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit gesch\u00e4digt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abkl\u00e4rung durchzuf\u00fchren.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"900\">Art. 11a Beizugspflicht des Arbeitgebers<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0 Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeits\u00e4rzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und f\u00fcr ihre Sicherheit erforderlich ist.<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beizugspflicht richtet sich namentlich nach:<\/p>\n<p>a.\u00a0\u00a0\u00a0 dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt;<\/p>\n<p>b.\u00a0\u00a0\u00a0 der Anzahl der besch\u00e4ftigen Personen; und<\/p>\n<p>c.\u00a0\u00a0\u00a0 dem f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen.<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00a0\u00a0 Der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung f\u00fcr die Arbeitssicherheit.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"762\">Art. 11e Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit<\/p>\n<p>2 Die Arbeits\u00e4rzte nehmen die \u00e4rztlichen Untersuchungen vor, die zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Zudem k\u00f6nnen sie im Auftrag der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den Artikeln 71-77 \u00fcbernehmen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"762\">Art. 31 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den f\u00fcr seinen Betrieb zus\u00e4tzlich geltenden Vorschriften \u00fcber die Arbeitssicherheit sowie im \u00dcbrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.<\/p>\n<p>1bis Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit gesch\u00e4digt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abkl\u00e4rung durchzuf\u00fchren.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Bundesgesetz <\/strong><strong>\u00fcber die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 42<\/p>\n<p>1 Der Bund \u00fcbt die Oberaufsicht \u00fcber den Vollzug des Gesetzes und der Verordnun\u00adgen durch die Kantone aus. Er kann den kantonalen Vollzugsbeh\u00f6rden Weisungen erteilen.<\/p>\n<p>2 Dem Bund obliegen ferner die Vollzugsmassnahmen, f\u00fcr die ihn das Gesetz aus\u00addr\u00fccklich als zust\u00e4ndig erkl\u00e4rt, sowie der Vollzug des Geset\u00adzes und der Verordnungen in den Betrieben des Bundes im Sinne von Artikel 2 Absatz 2.<\/p>\n<p>3 Die Aufgaben des Bundes im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 2 obliegen dem SECO, soweit sie nicht dem Bundesrat oder dem Eidgen\u00f6ssischen Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung84 vorbehalten bleiben.<\/p>\n<p>4 F\u00fcr die Durchf\u00fchrung seiner Aufgaben stehen dem SECO die Eidgen\u00f6ssischen Arbeitsinspektorate und der Arbeits\u00e4rztliche Dienst zur Verf\u00fcgung. Es kann ferner besondere Fachinspektorate oder Sachverst\u00e4ndige heranziehen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 51<\/p>\n<p>1 Werden Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung oder wird eine Ver\u00adf\u00fcgung nicht befolgt, so macht die kantonale Beh\u00f6rde, das Eidgen\u00f6ssische Arbeitsinspektorat oder der Arbeits\u00e4rztliche Dienst den Fehlbaren darauf aufmerk\u00adsam und verlangt die Einhaltung der nicht befolgten Vorschrift oder Verf\u00fcgung.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Verordnung 1 <\/strong><strong>zum Arbeitsgesetz<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 34 Schichtarbeit und Schichtwechsel<\/p>\n<p>(Art. 25, 6 Abs. 2 und 26 ArG)<\/p>\n<p>1 Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen.<\/p>\n<p>2 Bei der Gestaltung von Schichtarbeit sind die arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 43 Begriff der medizinischen Untersuchung und Beratung<\/p>\n<p>(Art. 17c und 42 Abs. 4 ArG)<\/p>\n<p>1 Die medizinische Untersuchung beinhaltet eine Basiskontrolle des Gesundheits\u00adzustandes des betroffenen Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. Der Umfang richtet sich nach der Art der auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeit und den Gef\u00e4hrdungen am Arbeits\u00adplatz. Das SECO gibt f\u00fcr die medizinische Untersuchung und Beratung einen Leitfaden heraus.<\/p>\n<p>2 Die medizinische Untersuchung nach den Artikeln 29, 30 und 45 ist von einem Arzt oder einer \u00c4rztin vorzunehmen, der oder die sich mit dem Arbeitsprozess, den Arbeitsverh\u00e4ltnissen und den arbeitsmedizinischen Grundlagen vertraut gemacht hat. Frauen haben Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung bei einer \u00c4rztin.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsschutz)<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 3 Besondere Pflichten des Arbeitgebers<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0 Der Arbeitgeber muss daf\u00fcr sorgen, dass die Massnahmen des Gesundheitsschutzes in ihrer Wirksamkeit nicht beeintr\u00e4chtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeitabst\u00e4nden zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0\u00a0 Werden Bauten, Geb\u00e4udeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren ge\u00e4ndert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen des Gesundheitsschutzes den neuen Verh\u00e4ltnissen anpassen.<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00a0\u00a0 Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit beeintr\u00e4chtigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abkl\u00e4rung durchzuf\u00fchren.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Verordnung \u00fcber die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 1 Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0 1 Als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten:<\/p>\n<p>a.\u00a0\u00a0\u00a0 Arbeits\u00e4rztinnen und -\u00e4rzte, die \u00fcber einen eidgen\u00f6ssischen oder anerkannten ausl\u00e4ndischen Facharzttitel auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin nach der Verordnung vom 17. Oktober 2001 \u00fcber die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe verf\u00fcgen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Verordnung vom 3. Juli 2013 \u00fcber die Einschr\u00e4nkung der Zulassung von Leistungserbringern zur T\u00e4tigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL)<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">\n<table width=\"328\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"147\"><\/td>\n<td width=\"182\">Arbeitsmedizin<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"147\">Genf<\/td>\n<td width=\"182\">1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"147\">Bern<\/td>\n<td width=\"182\">1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"147\">Basel-Landschaft<\/td>\n<td width=\"182\">1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"147\">St. Gallen<\/td>\n<td width=\"182\">1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"147\">Wallis<\/td>\n<td width=\"182\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"147\">Waadt<\/td>\n<td width=\"182\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"147\">Aargau<\/td>\n<td width=\"182\">3<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"147\">Z\u00fcrich<\/td>\n<td width=\"182\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"147\">Basel-Stadt<\/td>\n<td width=\"182\">11<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"147\">Alle anderen Kantone<\/td>\n<td width=\"182\">0<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Verordnung des UVEK \u00fcber die Zulassung zum F\u00fchren von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 56 Voraussetzungen<br \/>\n1.\u00a0\u00a0\u00a0 Vertrauensarzt oder Vertrauens\u00e4rztin k\u00f6nnen eidgen\u00f6ssisch diplomierte \u00c4rzte und \u00c4rztinnen mit dem Titel \u00abFacharzt FMH f\u00fcr Arbeitsmedizin\u00bb werden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Bundesgesetz <\/strong><strong>\u00fcber genetische Untersuchungen beim Menschen<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 22 Ausnahmen f\u00fcr pr\u00e4symptomatische genetische Untersuchungen zur Verh\u00fctung von Berufskrankheiten und Unf\u00e4llen<\/p>\n<p>Bei der Begr\u00fcndung oder w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses d\u00fcrfen sowohl die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner als auch die beauftragte \u00c4rztin oder der beauftragte Arzt eine pr\u00e4symptomatische genetische Untersuchung veranlassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>a.\u00a0\u00a0\u00a0 Der Arbeitsplatz ist durch Verf\u00fcgung der SUVA der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellt, oder auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorschriften muss f\u00fcr die betreffende T\u00e4tigkeit eine medizinische Eignungsuntersuchung durchgef\u00fchrt werden, weil die Gefahr einer Berufskrankheit oder einer schwerwiegenden Umweltsch\u00e4digung oder schwerwiegende Unfall- oder Gesundheitsgefahren f\u00fcr Drittpersonen bestehen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Verordnung \u00fcber genetische Untersuchungen beim Menschen<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 30 Zusammensetzung und Wahl<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kommission nach Artikel 35 GUMG besteht aus 7-12 Mitgliedern.<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0\u00a0 Sie setzt sich zusammen aus \u00c4rztinnen oder \u00c4rzten, die genetische Untersuchungen veranlassen, sowie aus Fachpersonen folgender Bereiche:<\/p>\n<p>a.\u00a0\u00a0\u00a0 medizinische Genetik;<\/p>\n<p>b.\u00a0\u00a0\u00a0 medizinisch-genetische Analytik;<\/p>\n<p>c.\u00a0\u00a0\u00a0 Arbeitsmedizin;<\/p>\n<p>d.\u00a0\u00a0\u00a0 Qualit\u00e4tssicherung;<\/p>\n<p>e.\u00a0\u00a0\u00a0 Forschung im Bereich der medizinischen Genetik;<\/p>\n<p>f.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erstellung von DNA-Profilen.<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00a0\u00a0 3 Der Bundesrat w\u00e4hlt die Pr\u00e4sidentin oder den Pr\u00e4sidenten und die weiteren Mitglieder der Kommission.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Verfassung des Kantons Bern<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 39 Arbeit<\/p>\n<p>2 Der Kanton f\u00f6rdert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Verfassung <\/strong><strong>der Republik und des Kantons Jura<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 20 Schutz der Erwerbst\u00e4tigen<\/p>\n<p>Zum Schutz der Erwerbst\u00e4tigen trifft der Staat folgende Massnahmen:<\/p>\n<p>a. er organisiert die obligatorische Arbeitslosenversicherung;<\/p>\n<p>b. er richtet einen arbeitsmedizinischen Dienst ein;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"3\" width=\"211\"><strong>Verordnung \u00fcber die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im \u00dcberdruck<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 16 Pers\u00f6nliche Anforderungen<\/p>\n<p>2 Zum Nachweis der Erf\u00fcllung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe b werden eine Eintrittsuntersuchung nach Artikel 72 VUV1 sowie die Kontrolluntersuchungen nach Artikel 73 VUV verlangt.<\/p>\n<p>3 Bestehen bei einer Person gesundheitliche Bedenken, so legt die untersuchende Arbeits\u00e4rztin oder der untersuchende Arbeitsarzt fest, unter welchen Bedingungen diese Person bestimmte Arbeiten im \u00dcberdruck ausf\u00fchren darf. Die abschliessende Beurteilung der Eignung oder der bedingten Eignung obliegt nach Artikel 78 VUV der Suva.<\/p>\n<p>4 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die leitende Person \u00fcber Ver\u00e4nderungen ihres Gesundheitszustandes zu informieren, die f\u00fcr sie selber eine Gefahr w\u00e4hrend der Arbeiten im \u00dcberdruck bedeuten. Bei medizinischen Ereignissen wie Unf\u00e4llen, Operationen und schweren Erkrankungen ist die Arbeits\u00e4rztin oder der Arbeitsarzt zu informieren und bei Bedarf beizuziehen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"762\">Art. 24 Gesundheitsakte<\/p>\n<p>1 Der Arbeitgeber veranlasst, dass die Arbeits\u00e4rztin oder der Arbeitsarzt f\u00fcr jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eine Gesundheitsakte f\u00fchrt.<\/p>\n<p>3 Die Arbeits\u00e4rztin oder der Arbeitsarzt hat das Recht, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer oder seiner Aufgaben relevanten und bei der Suva vorhandenen Daten der arbeitsmedizinischen Vorsorge einzusehen.<\/p>\n<p>6 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Zugang zu der Gesundheitsakte und allen Unterlagen \u00fcber die sie oder ihn betreffenden arbeitsmedizinischen Massnahmen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"762\">Art. 40 Aufenthaltszeit und expositionsfreie Zeit<\/p>\n<p>3 Die t\u00e4gliche Aufenthaltszeit in Druckluft und die expositionsfreie Zeit sind mit der Arbeits\u00e4rztin oder dem Arbeitsarzt abzusprechen und richten sich nach dem aktuellen Befinden der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Verordnung \u00fcber den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gef\u00e4hrdung durch Mikroorganismen<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 14<\/p>\n<p>1 Bei der Gefahrenermittlung und der Risikobewertung muss der Arbeitgeber pr\u00fcfen oder pr\u00fcfen lassen, f\u00fcr welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besondere arbeitsmedizinische Schutzmassnahmen erforderlich sind. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen einen Mikroorganismus, mit dem sie umgehen oder dem sie ausgesetzt sein k\u00f6nnten, noch nicht immun, so m\u00fcssen sie auf Veranlassung und Kosten des Arbeitgebers eine wirksame Impfung erhalten, wo dies m\u00f6glich und sinnvoll ist.<\/p>\n<p>2 F\u00fcr jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, f\u00fcr die oder den besondere arbeitsmedizinische Schutzmassnahmen erforderlich sind, muss der Arbeitgeber veranlassen, dass der beigezogene Arbeitsarzt, der Betriebs- oder ein Vertrauensarzt eine besondere Gesundheitsakte f\u00fchrt.<\/p>\n<p>3 In der Gesundheitsakte werden folgende Daten festgehalten:<\/p>\n<p>a.\u00a0\u00a0\u00a0 Gr\u00fcnde f\u00fcr die besonderen arbeitsmedizinischen Schutzmassnahmen;<\/p>\n<p>b.\u00a0\u00a0\u00a0 Untersuchungen zum Immunit\u00e4tsstatus der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;<\/p>\n<p>c.\u00a0\u00a0\u00a0 durchgef\u00fchrte Impfungen;<\/p>\n<p>d.\u00a0\u00a0\u00a0 medizinische Untersuchungsergebnisse bei Unf\u00e4llen und Zwischenf\u00e4llen oder anderen Expositionen gegen\u00fcber Mikroorganismen sowie bei begr\u00fcn\u00addetem Verdacht auf eine bei der beruflichen T\u00e4tigkeit erworbene Infektions\u00adkrankheit.<\/p>\n<p>4 F\u00fcr die Aufbewahrung der Gesundheitsakte gilt Artikel 13 Abs\u00e4tze 2 und 3 sinngem\u00e4ss.<\/p>\n<p>5 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind \u00fcber alle medizinischen Kont\u00adrollen im Zusammenhang mit ihrer T\u00e4tigkeit zu informieren; sie sind anzuleiten, wie sie sich beim Auftreten bestimmter Krankheitssymptome zu verhalten haben.<\/p>\n<p>6 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Zugang zu ihrer Gesundheitsakte und allen Unterlagen \u00fcber die sie betreffenden arbeitsmedizinischen Massnahmen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Verordnung des WBF \u00fcber gef\u00e4hrliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 17 Fachlich kompetente Personen<\/p>\n<p>1 Fachlich kompetente Personen nach Artikel 63 Absatz 1 ArGV 1 sind Arbeits\u00e4rzte und Arbeits\u00e4rztinnen sowie Arbeitshygieniker und Arbeitshygienikerinnen nach der Verordnung vom 25. November 19961 \u00fcber die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sowie weitere Fachspezialisten, wie Ergonomen, die sich \u00fcber die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Durchf\u00fchrung einer Risikobeurteilung nach den Artikeln 4 und 5 der genannten Verordnung ausweisen k\u00f6nnen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Verordnung \u00fcber die Betriebswachen von Kernanlagen<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 17 Gesundheitliche Eignung<\/p>\n<p>1 Die \u00dcberpr\u00fcfung der gesundheitlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die f\u00fcr die W\u00e4chtert\u00e4tigkeit n\u00f6tigen gesundheitlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, wie ausreichendes Wahrnehmungsverm\u00f6gen, Schichtdiensttauglichkeit und keine Abh\u00e4ngigkeit von psychotropen Substanzen.<\/p>\n<p>2 Ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauens\u00e4rztin der Suva untersucht j\u00e4hrlich im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die gesundheitliche Eignung der Angeh\u00f6rigen der Betriebswachen. Er oder sie leitet das Ergebnis der Untersuchungen an die Suva weiter.<\/p>\n<p>3 Die Suva entscheidet \u00fcber die gesundheitliche Eignung und teilt das Ergebnis ihres Entscheides dem Bewilligungsinhaber schriftlich mit. Dieser nimmt die Mitteilung in seine Dokumentation nach Artikel 37 VAPK12 auf.<\/p>\n<p>4 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.13<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Strahlenschutzverordnung<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 55 Medizinische \u00dcberwachung<\/p>\n<p>1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss medizinische Abkl\u00e4rungen nach Artikel 11a der Verordnung vom 19. Dezember 198330 \u00fcber die Unfallverh\u00fctung (VUV) durchf\u00fchren lassen.<\/p>\n<p>2 Die Suva kann Arbeitnehmende den Vorschriften \u00fcber die arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Artikeln 70\u201389 VUV unterstellen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 64 Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder der Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber bei der Personendosimetrie<\/p>\n<p>1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder beim Flugpersonal die Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber m\u00fcssen die Strahlenexposition aller in ihrem Betrieb t\u00e4tigen beruflich strahlenexponierten Personen von einer anerkannten Personendosimetriestelle ermitteln lassen. Eine rechnerische Ermittlung der Dosen nach Artikel 62 oder Triagemessungen zur Feststellung einer internen Strahlenexposition k\u00f6nnen sie auch selber durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>2 Sie tragen die Kosten der Dosimetrie.<\/p>\n<p>3 Sie m\u00fcssen:<\/p>\n<p>a. die betroffenen Personen \u00fcber die Ergebnisse der Dosimetrie informieren;<\/p>\n<p>b. ihnen eine schriftliche Zusammenfassung aller Dosen aush\u00e4ndigen:<\/p>\n<p>1. nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses,<\/p>\n<p>2. vor dem Einsatz in einem anderen Betrieb;<\/p>\n<p>c. der Suva die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der arbeitsmedizinischen Vorsorge notwendigen Betriebs-, Personen- und Dosimetriedaten zur Verf\u00fcgung stellen;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 74 Zugriffsrechte<\/p>\n<p>Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff:<\/p>\n<p>a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG;<\/p>\n<p>b. die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva;<\/p>\n<p>c. die Aufsichtsbeh\u00f6rden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich;<\/p>\n<p>d. das Bundesamt f\u00fcr Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Verordnung<br \/>\n<\/strong><strong>\u00fcber die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 24 Gesundheitliche Eignung<\/p>\n<p>1 Die \u00dcberpr\u00fcfung der gesundheitlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die f\u00fcr den sicheren Betrieb einer Kernanlage n\u00f6tigen funktionsspezifischen gesundheit\u00adlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, wie ausreichendes Wahrnehmungsverm\u00f6gen, Schichtdiensttauglichkeit und keine Abh\u00e4ngigkeit von psychotropen Substanzen.<\/p>\n<p>2 Ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauens\u00e4rztin der Suva untersucht j\u00e4hrlich im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die gesundheitliche Eignung des Personals von Kernanlagen. Er oder sie leitet das Ergebnis der Unter\u00adsuch\u00adungen an die Suva weiter.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Verordnung des SBFI<br \/>\n<\/strong><strong>\u00fcber die berufliche Grundbildung<br \/>\n<\/strong><strong>Forstpraktikerin\/Forstpraktiker<br \/>\n<\/strong><strong>mit eidgen\u00f6ssischem Berufsattest (EBA)<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 2 Dauer, Beginn und Zulassung<\/p>\n<p>1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.<\/p>\n<p>2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zust\u00e4ndigen Berufsfachschule.<\/p>\n<p>3 Wer die berufliche Grundbildung beginnen will, hat vorg\u00e4ngig bei der kantonalen Beh\u00f6rde ein \u00e4rztliches Zeugnis einzureichen. Dieses \u00e4ussert sich ausschliesslich zu arbeitsmedizinischen Aspekten und spricht sich dar\u00fcber aus, ob die Anw\u00e4rterin oder der Anw\u00e4rter f\u00fcr die in dieser Verordnung vorgesehenen Arbeiten geeignet oder mit Vorbehalt geeignet ist.<\/p>\n<p>4 Die kantonale Beh\u00f6rde genehmigt den Lehrvertrag unter Ber\u00fccksichtigung des \u00e4rztlichen Zeugnisses.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Verordnung des ETH-Rates \u00fcber das Personal im Bereich der Eidgen\u00f6ssischen Technischen Hochschulen<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 47 \u00c4rztlicher Dienst<\/p>\n<p>Die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen f\u00fcr medizinische Abkl\u00e4rungen und arbeitsmedizinische Massnahmen die Leistungen eines \u00e4rztlichen Dienstes sicher.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Personalverordnung des Bundesgerichts<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 4 \u00c4rztlicher Dienst und Eingliederungsmassnahmen<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0 F\u00fcr medizinische Abkl\u00e4rungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zieht das Bundesgericht den vom Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartement (EFD) bezeichneten \u00e4rztlichen Dienst bei.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"211\"><strong>Bundespersonalverordnung<\/strong><\/td>\n<td width=\"762\">Art. 11 \u00c4rztlicher Dienst<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0 Das EFD bezeichnet einen \u00e4rztlichen Dienst, der f\u00fcr medizinische Abkl\u00e4rungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zust\u00e4ndig ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitsmedizin im Schweizer Gesetz Stichw\u00f6rter \u00abArbeitsmedizin\u00bb, \u00abArbeitsarzt\u00bb, \u00abArbeits\u00e4rztin\u00bb, \u00abArbeits\u00e4rzte\u00bb und \u00abarbeitsmedizinische\u00bb Gesetz Text Verordnung \u00fcber die Verh\u00fctung von Unf\u00e4llen und Berufskrankheiten Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen 1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und &hellip; <a href=\"https:\/\/sgarm.ch\/wordpress\/?page_id=5721\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":82,"menu_order":3,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/sgarm.ch\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/5721"}],"collection":[{"href":"https:\/\/sgarm.ch\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/sgarm.ch\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/sgarm.ch\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/sgarm.ch\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5721"}],"version-history":[{"count":32,"href":"https:\/\/sgarm.ch\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/5721\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5750,"href":"https:\/\/sgarm.ch\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/5721\/revisions\/5750"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/sgarm.ch\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/82"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/sgarm.ch\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5721"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}